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Satzung
der
RENAULT-FREUNDE Au/Rhein e.V.
§1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „RENAULT-FREUNDE Au/Rhein e.V.“ .
2. Der Verein hat seinen Sitz in Au am Rhein.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 – Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziele des Vereins:
a) In erster Linie ist der Verein aus Mitgliedern zusammengesetzt, die Modelle
der Marke Renault fahren oder besitzen.
Über Ausnahmen entscheidet die
Vorstandschaft, unter Beachtung § 4 Beginn der Mitgliedschaft.
b) Regelmäßige Abhaltung von eigenen Veranstaltungen, bei dem die Weiterbildung
und die Kameradschaft im Vordergrund
stehen.
c) Gemeinsames Auftreten bei motorsportlichen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen, um die Kameradschaft und den
Teamgeist zu fördern.
d) Förderung der Unfallverhütung im Straßenverkehr.
2. Aufgaben des Vereins:
a) Abhaltung von internationalen Treffen, um Kontakte zu anderen Vereinen
herzustellen
§ 3 – Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Alpine und Renault Clubs e.V.
§4 – Beginn der Mitgliedschaft:
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele
des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Club.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. (Aufnahmeantrag)
4. Der Eintritt wird mit Annahme des Antrages durch den Vorstand wirksam. Jedes
Mitglied erhält einen Clubaufkleber, dieser
muß von außen gut sichtbar am
Fahrzeug angebracht werden.
5. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
6. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Club besonders verdient gemacht
hat. Ehrenmitglieder werden von der
Vorstandschaft vorgeschlagen. Die
Ehrenmitgliedschaft wird von den Mitgliedern bestimmt und zur
Jahreshauptversammlung
ausgesprochen bzw. verliehen.
7. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung
§5 – Ende der Mitgliedschaft
1. Austritt
a) Der Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Der Austritt
muss dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum
15. des laufenden Monats
erfolgen.
b) Nach Ende der Mitgliedschaft sind die Clubkennzeichnungen, Visitenkarten
sowie Clubausweis der Vorstandschaft zu
übergeben und der Clubaufkleber
unverzüglich vom Fahrzeug zu entfernen.
c) Die missbräuchliche Verwendung von Club-T-Shirts, -Caps etc. nach Austritt
aus dem Verein führt unweigerlich zur
Anzeige.
d) Die Mitgliedschaft endet durch das Ableben des Mitglieds.
2. Ausschluss
a) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
es den Vereinszielen zuwider handelt
oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommt oder gröblichst das Interesse oder Ansehen des
Vereins
schädigt.
b) Ausgeschlossen werden kann auch, wer seinen Clubbeitrag trotz dreimaliger
schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.
c) Wenn ein Mitglied keinen Renault mehr fährt, so entscheidet der Vorstand über
die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft
§6 – Rechte und Pflichten des Mitgliedes
1. Rechte:
a) Bei Angelegenheiten im Verein mitzubestimmen.
b) Auf Information über die alle wichtigen Entscheidungen, die im Vorstand
getroffen worden sind.
c) Auf Einsichtnahme von allen finanziellen Tätigkeiten (Kassenbericht JHV).
2. Pflichten:
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vereinsabende sind für alle
Mitglieder bindend. Ihre Erfüllung ist aktiv zu
unterstützen
c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihr Fahrzeug in einwandfreien technischen
Zustand zu halten und somit das Ansehen
des Vereins in der Öffentlichkeit nicht
zu schädigen.
d) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten
§7 – Mitgliedsbeitrag
1. Er ist pro Person an den monatlichen Vereinsabenden oder wahlweise am ersten
Monat im Jahr auf einmal zu entrichten.
2. Die Höhe bestimmt die Jahreshauptversammlung.
3. Eine notwendige Erhöhung darf nicht mehr als 50% betragen.
4. Die Mitgliedsbeiträge werden in drei Gruppierungen eingeteilt.
a) bis 50 km
b) ab 50 km bis 100 km
c) ab 100 km
5. Die Entfernung für die Eingruppierung gilt ab dem aktuellen Vereinsheim.
§8 – Organe des Vereins
1. Der Vorstand (§ 26 BGB)
a) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, beide sind
Einzelvertretungsberechtigt.
b) Im Innenverhältnis sind weitere Vorstandsmitglieder: Kassenwart, 1. und 2.
Schriftführer, 1. und 2. Festwart sowie der
Öffentlichkeitsbeauftragte.
I. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
1. bei Rechtsgeschäften, die im gesamten 250 € übersteigen, ist eine
Vorstandssitzung zu veranlassen. Bei dieser
Sitzung müssen mindestens 50%
Vorstandsmitglieder anwesend sein, um eine Beschlussfähigkeit zu erreichen.
Bei
Pat – Situationen zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
2. Bei Rechtsgeschäften, die den Gesamtbetrag von 250€ unterschreiten, ist die
Zustimmung von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern und dem 1. Vorsitzenden,
ohne das eine Vorstandssitzung einberufen werden muss,
erforderlich.
3. Bei Gesamtbeträgen unter 25 € können alle im Innenverhältnis beschriebenen
Vorstandsmitglieder mit
Zustimmung des 1. Vorsitzenden Rechtsgeschäfte tätigen.
4. Die Verwendung der Gelder muss ausschließlich zu Vereinszwecken erfolgen. Der
Kassenwart ist stets zu
informieren.
c) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und tritt bei Bedarf zusammen.
d) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie bleibt bis zur Bestellung des neuen
Vorstandes im Amt.
e) Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem 1. Vorsitzenden zu
unterschreiben.
2. Die Mitgliederversammlung (JHV)
a) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzender geleitet
b) Die Einladung zur Mitgliederversammlung geht spätestens 4 Wochen vor dem
Termin schriftlich an jedes Mitglied. Die
Einladung wird entweder per Post
zugestellt oder persönlich an die jeweilige Person übergeben.
c) An der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied teilzunehmen, bei
Verhinderung sollte es sich rechtzeitig bei einem
Vorstandsmitglied
entschuldigen.
d) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinie für die Arbeit des Vereins
auf und entscheidet Fragen grundsätzliche
Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
I. Wahl und Abwahl des Vorstands
II. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
III. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
IV. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
V. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
VI. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
VII. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins
VIII. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25%
der Mitglieder sie unter Angabe von
Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf
Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftlicher Berufung tagen.
f) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
g) Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung
ein. Diese ist unabhängig von
der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit
der
Einladung hinzuweisen.
h) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen
erforderlich, auch über den wesentlichen
Verlauf der Verhandlung, ist eine
Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter, an erster Stelle
der 1.
Vorsitzender, und dem Schriftführer unterschrieben.
§9 – Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur
Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat
vor
der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Stimmenberechtigten erforderlich.
2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
gesamte Vermögen DRK Abteilung
Rettungsdienste 50% und ADAC 50%, und zwar mit der Auflage, es entsprechend
seinen
bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2
zu verwenden.
§10 – Sonstige Bestimmungen
1. Die Kassenführung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
2. Der Kassenbericht ist einmal Jährlich bei der Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) schriftlich vorzulegen.
3. Von der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu
bestellen.
4. Der Kassenprüfer darf nicht der Vorstandschaft angehören.
5. Die Kasse muss von ihm einmal im Jahr rechnerisch und sachlich geprüft
werden. Der Kassenbericht ist schriftlich
niederzulegen und die Durchschrift der
Vorstandschaft vorzulegen.
§11 – Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sind bzw.
werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen gilt, was dem gewollten
Zweck im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt. Eine entsprechende
Satzungsänderung ist schnellstmöglich herbeizuführen.
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